Der Coronavirus beschäftigt nun seit einigen Tagen die gesamte Republik. Hier gibt es die aktuell wichtigsten Informationen aus den letzten Tagen, insbesondere im schulischen Bereich.
Das Ziel der Bundesregierung ist es, alles zu tun, um die Verbreitung des Coronavirus in Österreich zumindest zu verlangsamen. Es wurden einige Maßnahmen getroffen, durch die vor allem soziale Kontakte reduziert werden, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Außerdem wurden in der Folge weitere Maßnahmen beschlossen, die die Schulen in Österreich betreffen:

  • Alle Schulen ab der 9. Schulstufewerden ab Montag, den 16.3., auf Distance-Learning umstellen und den Präsenzbetrieb einstellen. Für alle Kinder bis zur 8. Schulstufe (inklusive Kindergarten) wird ab Mittwoch, den 18.3., der Betrieb umgestellt, so dass jedes Kind, wenn möglich, zuhause betreut werden kann.
  • Für alle, die einen dringenden Bedarf an Kinderbetreuunghaben, soll das auch weiterhin in der Schule sichergestellt sein. Das gilt vor allem für Arbeitnehmerinnen & Arbeitnehmer in den Bereichen Infrastruktur, Gesundheit, öffentlicher Verkehr, Energieversorgung, Lebensmittelversorgung, Bildung, öffentliche Sicherheit und ähnliche Sektoren.
  • Wichtig ist, dass Kinder auf keinen Fall von Großeltern betreut werdenund dass die Betreuung für chronisch erkrankte und behinderte Kinder im Schulsystem aufrechterhalten wird.

Im gesamten Bundesland Salzburg werden die DirektorInnen aufgefordert, Vorkehrungen für die Schulschließungen zu treffen. Lehrerinnen und Lehrer sind dabei, Unterrichtsmaterialien vorzubereiten, welche die Kinder mit nach Hause nehmen können – das kann in Papierform sein, aber auch in digitaler Form, das betrifft vor allem die Schüler der Oberstufen.

Maßnahmen in Kindergärten

Kinder, deren Betreuung zu Hause möglich ist, sollen bis Ostern nicht in den Kindergarten gehen. Die Betreuung ist bis 3. April 2020 jenen vorbehalten, deren Eltern darauf angewiesen sind, besonders wenn diese in medizinischen Berufen oder der Grundversorgung tätig sind.

Dienstverhinderung der Eltern

Eine Dienstverhinderung liegt dann vor, wenn der/die ArbeitnehmerIn durch einen seine Person betreffenden wichtigen Grund ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit von der Arbeit fernbleibt. In diesem Fall behält der/die ArbeitnehmerIn weiterhin seinen Entgeltanspruch. Ein „klassischer“ Dienstverhinderungsgrund liegt beispielsweise dann vor, wenn der/die ArbeitnehmerIn aufgrund eines Naturereignisses nicht zur Arbeit erscheinen kann. Selbiges gilt daher auch für jene Fälle, in denen ArbeitnehmerInnen zwar nicht erkrankt sind, aber aus sanitätsrechtlichen Gründen unter Quarantäne stehen oder beispielsweise aufgrund der Schließung von Kindergärten und Schulen die eigenen Kinder beaufsichtigt werden müssen. Eine freiwillige „Selbstquarantäne“ ohne behördliche Vorgabe stellt hingegen keine berechtigte Dienstverhinderung dar.

Im Falle einer berechtigten Dienstverhinderung besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Gesetzgeber sieht für die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches in Folge einer berechtigten Dienstverhinderung vor, dass diese für eine „verhältnismäßig kurze Zeit“ gelten soll; im Regelfall wird darunter der Zeitraum von einer Woche verstanden. Nach Ablauf dieses Zeitraumes erlischt der Entgeltfortzahlungsanspruch. In jenen Fällen, in denen eine darüber hinaus gehende Dienstverhinderung besteht und in denen auf Basis eines Krankenstandes oder einer Pflegefreistellung kein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch vorliegt, muss Urlaub vereinbart werden, wenn ein Entgeltfortzahlungsanspruch aufrecht bleiben soll.

Sobald es jedoch die Möglichkeit einer Betreuung der Kinder in der Schule gibt, greift die Dienstverhinderung nicht.

Pflegefreistellung:

Wenn das im gemeinsamen Haushalt lebende Kind oder ein im gemeinsamen Haushalt lebender naher Angehöriger aufgrund einer Erkrankung die Pflege des/der ArbeitnehmerIn benötigt, hat diese/r Anspruch auf bezahlte Pflegefreistellung. Der/die ArbeitnehmerIn muss die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Der Anspruch besteht für eine Woche pro Arbeitsjahr im Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit des/der ArbeitnehmerIn. Die Pflegefreistellung kann wochen-, stunden- oder tageweise konsumiert werden; es ist daher möglich, dass sich die Pflegefreistellung z.B. nicht auf einen gesamten Arbeitstag bezieht. Ist das vom/von der ArbeitnehmerIn zu pflegende Kind unter 12 Jahre alt, kann innerhalb eines Arbeitsjahres eine zweite Pflegfreistellung bei neuerlicher Erkrankung innerhalb eines Arbeitsjahres in Anspruch genommen werden.

Bitte beachtet, dass die Pflegefreistellung nicht in jenen Fällen in Anspruch genommen werden kann, wenn z.B. betreuungsbedürftige Kinder aufgrund von Kindergarten- und Schulschließungen in Folge der COVID-19-Epidemie zu Hause bleiben müssen. In diesen Fällen ist grundsätzlich von einer berechtigten Dienstverhinderung auszugehen.

Weitere wichtige Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es hier!

Auf der Website des Sozialministeriums gibt es ebenso weitere aktuelle Infos & Maßnahmen zum Coronavirus.