Angesichts von Betriebsschließungen und Geschäftsrückgang stellt sich auch die Frage was mit den beschäftigten Lehrlingen in Unternehmen passiert. Hier gibt es wichtige Informationen dazu!

Bei einer einvernehmlichen Lösung eines Lehrvertrags gilt ein besonderer gesetzlich geregelter Schutz: Diese wird selbst nach Unterschrift aller Beteiligten (Betrieb, Lehrling, bei minderjährigen Lehrlingen Eltern) erst rechtswirksam, wenn obendrein eine schriftliche Bescheinigung über eine Belehrung durch die Arbeiterkammer vorliegt. Selten war diese Bestimmung so sinnvoll, wie gerade jetzt. Grundsätzlich rät die AK freilich dazu, Lehrverhältnisse als Ausbildungsverhältnisse jetzt nicht überstürzt aufzulösen. Gegebenenfalls werden die erforderlichen Belehrungsgespräche derzeit auf Grund der Schließung der AK Stellen auch telefonisch durchgeführt.

Urlaube müssen auch bei Lehrlingen grundsätzlich einvernehmlich vereinbart werden. Gegen eine einseitige Urlaubsanordnung kann man sich durch schriftlichen Widerspruch zur Wehr setzen. Da diese Thematik in der gegenwärtigen Situation aber freilich sehr sensibel ist, wird eine telefonische Beratung in der AK Jugendabteilung angeraten.

Für den Berufsschulbesuch gilt das für alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe 2 geregelte: Der Unterricht findet – wenn auch in modifizierter Form und mit Hilfe elektronischer Medien – statt! Eine Beschäftigung von Lehrlingen während des Berufsschullehrgangs oder am wöchentlich üblichen Berufsschultag ist unzulässig.
Anders ist es bei Lehrlingen im Lebensmittelhandel (Einzelhandel – Schwerpunkt Lebensmittel oder Feinkostfachverkauf), in Drogerien und Apotheken und bei Großhandelskaufleuten: Sie haben schulfrei und müssen deshalb arbeiten gehen.

Die in vielen Betrieb jetzt eingeführte Kurzarbeit gilt jedenfalls nicht für Lehrlinge. Im Gegenteil ist bei der Kurzarbeit von Ausbildern auf die Aufrechterhaltung der Berufsausbildung Bedacht zu nehmen.